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Versicherungswesen Aktuelle Nachrichten Verbraucherschutz Wie setze ich meine Widerrufsrechte beim Onlinekauf richtig ein?

Wie setze ich meine Widerrufsrechte beim Onlinekauf richtig ein?

Widerrufsrechte beim OnlinekaufWer jetzt Geschenke für seine Lieben im Internet bestellt, dürfte diese noch rechtzeitig vor Weihnachten erhalten und entgeht dem dem Weihnachtsrummel der Großstädte oder anstrengenden Überlandfahrten bei Schnee und Eis. Gemütlich wird am Schreibtisch ausgewählt, der Warenkorb gefüllt und das Schnäppchen per Post zugeschickt. Egal, ob es sich um einen Pullover, einen Fernseher oder einfach nur um ein Buch handelt.

Manchmal ist das Bestellte dann aber doch nicht das Gelbe vom Ei oder es wurde gar das Falsche verschickt. In diesen Fällen können die Käufer von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Was dabei zu beachten ist, sagen ARAG Experten.

Rechtzeitig entscheiden

Das Gesetz regelt im § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Widerrufsrechts unter anderem bei den so genannten Fernabsatzverträgen. Das sind Geschäfte, die über das Telefon oder das Internet geschlossen wurden, der Käufer also seine Ware nicht vorher in Augenschein nehmen konnte. Generell wird den Kunden dabei eine Widerrufsrist von zwei Wochen ab Zugang der Widerrufsbelehrung gewährt. Diese liegt meistens dem Warenpaket bei, da sie den gesetzlichen Bestimmungen nach dem Käufer schriftlich vorliegen muss. Innerhalb dieser Frist kann man die Ware zurücksenden oder schriftlich beim Verkäufer ihren Widerruf anmelden. Lässt man die Frist allerdings verstreichen, bleiben man auf der Ware und den Kosten sitzen, warnen ARAG Experten.

Wer trägt die Rücksendekosten?

Allgemein ist es so, dass bei Waren, die für den Postversand geeignet sind, die Kosten vom Verkäufer getragen werden. Meist liegt daher der Ware ein Retourschein bei, der nur noch vom Käufer ausgefüllt und aufgeklebt werden muss und bereits einen Verweis auf die Kostenübernahme enthält. Nach Erhalt der Rücksendung wird Ihnen sowohl der Kaufpreis und üblicherweise auch die für den Erstversand berechneten Kosten erstattet. Die Übernahme der Hinsendekosten ist allerdings rechtlich umstritten. Mittlerweile entscheiden in den Streitfällen aber die meisten Gerichte zugunsten des Käufers – der Händler übernimmt also die gesamten Kosten. Sollte dem Paket kein Rücksendeschein beiliegen, kann der Käufer das Paket mit dem Hinweis auf die Kostenübernahme bei der Post- oder Versandstelle angeben. Auch hier werden die Versandkosten vom Empfänger übernommen.

Vorsicht: Kleingedrucktes im Vertrag!

Es kommt nur noch selten vor, ist aber rechtens: Im Fernabsatzvertrag kann eine Klausel stehen, die besagt, dass bei einem Warenwert unter 40 Euro der Käufer die Rücksendekosten tragen muss! Gleiches gilt laut ARAG Experten bei einem höheren Warenwert, wenn der Käufer noch nicht in Teil- oder Vorleistung getreten ist. Da die meisten Versandhändler beim Kauf um Vorkasse oder Zahlung per Bankeinzug bitten, ist das ein eher seltener Fall geworden. Nichtsdestotrotz sollte man die Versandbedingungen vorher genau auf solche Ausnahmeklauseln überprüfen.

Auch Sperriges unterliegt dem Widerrufsrecht

Und was ist wenn man sich eine zwei Meter große Buddhastatue aus Bronze oder die rustikale Essecke „Grenada“ hat liefern lassen? Für den Fall, dass die bestellte Ware nicht für den Paketversand geeignet ist, gibt es ebenfalls entsprechende Bestimmungen. Hier ist es wichtig, innerhalb der Widerrufsfrist schriftlich mitzuteilen, dass Widerrufsrecht Gebrauch gemacht wird. Der Händler ist dann wie bei den Postpaketen zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Keiner verlangt dabei, dass sich der Kunde um die Rücksendung der sperrigen Ware kümmert. Verlangt der Verkäufer sie zurück, muss er den Transport selber in die Hand nehmen – und ihn auch zahlen, so die ARAG Experten.

Infos zur Rechtsschutzversicherung erhalten Sie hier.

Quelle: arag.de


 

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