Die besten Versicherungsinfos!

versicherungen-tipps24.de

  • Full Screen
  • Wide Screen
  • Narrow Screen
  • Increase font size
  • Default font size
  • Decrease font size
Versicherungswesen Aktuelle Nachrichten Betriebliche Altersvorsorge Auch in der Betrieblichen Altersvorsorge ist die Zillmerung der Tarife gestattet

Auch in der Betrieblichen Altersvorsorge ist die Zillmerung der Tarife gestattet

Auch in der Betrieblichen Altersvorsorge ist die Zillmerung der Tarife gestattetEs spricht einiges dafür, dass es bei einer Entgeltumwandlung nicht zulässig ist, dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zuzusagen. Soweit wegen der Zillmerung die Höhe der Versicherungs- und Versorgungsleistungen rechtlich zu beanstanden ist, führt dies jedoch nicht zu einem „Wiederaufleben“ des umgewandelten Arbeitsentgeltanspruchs, sondern zu einer Aufstockung der Versicherungsleistungen.

BAV wurde in Form einer Direktversicherung durch Entgeltumwandlung abgeschlossen

Die Parteien vereinbarten im November 2004 eine Entgeltumwandlung. Der Anspruch des Klägers auf Barlohn wurde in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in eine sofort unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (BAV) umgewandelt. Dabei wählten die Parteien als Durchführungsweg eine Direktversicherung. - Bei einer Direktversicherung ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer; der Arbeitnehmer ist versicherte Person und Bezugsberechtigter. - Die Höhe der Versorgung sollte mit den Versicherungsleistungen übereinstimmen. Der zugrunde gelegte Versicherungstarif war gezillmert.

Was ist unter einer Zillmerung zu verstehen?

Unter einer Zillmerung ist Folgendes zu verstehen: Bei Abschluss des Versicherungsvertrages fallen einmalige Abschluss- und Vertriebskosten an. Mit diesen Kosten wird bei einer Zillmerung das Konto des Arbeitnehmers sofort belastet. Dementsprechend wird in den ersten Jahren nach Beginn des Versicherungsverhältnisses überhaupt kein oder nur ein verhältnismäßig geringes Deckungskapital aufgebaut.

Deckungskapital der BAV war niedriger als die eingezahlten Versicherungsbeiträge

Im vorliegenden Fall beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2007. Anstelle des umgewandelten Barlohns wurden bis zu diesem Zeitpunkt Versicherungsbeiträge in Höhe von 7.004,00 Euro abgeführt. Der Versicherer teilte dem Kläger mit, dass sich das Deckungskapital auf 4.711,47 Euro belaufe. Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung in Höhe des umgewandelten Arbeitsentgelts von 7.004,00 Euro verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Bei einer BAV, die durch Entgeltumwandlung gestaltet wird, verstoßen gezillmerte Verträge nicht gegen das Wertgleichheitsgebot

Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Entgeltumwandlung die Verwendung (voll) gezillmerter Versicherungsverträge nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG verstößt, jedoch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB darstellt. Angemessen könnte es sein, die Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen. Eine derartige Verteilung schreibt auch § 1 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung und § 169 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung vor. Soweit die vorgesehene Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten einer Rechtskontrolle nicht standhält, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung, sondern zu einer höheren betrieblichen Altersversorgung (BAV). Ein Anspruch auf höhere Versorgungsleistungen war aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Kläger konnte die Klageforderung auch nicht auf Schadenersatzansprüche stützen. Die Beklagte hatte keine Informations- und Beratungspflichten verletzt. Über die Folgen der Zillmerung war der Kläger zutreffend und umfassend informiert worden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 -

Quelle: Bundesarbeitsgericht

 

Newsletter Anmeldung

Kompakte Informationen! Top-Aktuell!

Das Wichtigste rund um das Thema Versicherungen finden Sie in unserem Newsletter.

Jetzt hier bestellen!

Mehr zum Thema betriebliche Altersvorsorge

Bild
Auch in der Betrieblichen Altersvorsorge ist die Zillmerung der Tarife gestattet
Es spricht einiges dafür, dass es bei einer Entgeltumwandlung nicht zulässig ist, dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zuzusagen. Soweit wegen der Zillmerung die Höhe der Versicherungs- und Versorgungsleistungen rechtlich zu beanstanden...
Bild
Studie über die Qualität der Pensionskassen
Pensionskassen gehören zu den ältesten Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung und können auf eine über hundertjährige Tradition zurückblicken. Pensionskassen waren in der Vergangenheit meist als eigenständige Versorgungseinrichtung von Großunternehmen oder auch als...
Bild
In eine Betriebliche Altersvorsorge (bAV) können jährlich bis zu 2.640 Euro steuerfrei eingezahlt werden
Betriebsrenten sind in Zeiten der Finanzkrise kein Thema mehr - so oder so ähnlich kann man es immer wieder in der Presse lesen. Dabei ist die betriebliche Vorsorge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber attraktiv. Bietet der Chef die Betriebsrente nicht von sich aus an, sollte der Arbeitnehmer...

TOP-Versicherungsvergleiche

Mit einem Klick kommen Sie direkt zum Vergleich

kfz-ver_vergleich_fp krankenkassen_vergleich_fp krankenvers_vergleich_fp gebaeudevers_vergleich_fp
Kfz-Versicherung Krankenkassen Krankenversicherung Gebäudeversicherung