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Versicherungswesen Aktuelle Nachrichten Betriebliche Altersvorsorge Die Verteilung der Abschlusskosten in der BAV auf die ersten 5 Jahre ist zulässig

Die Verteilung der Abschlusskosten in der BAV auf die ersten 5 Jahre ist zulässig

Die Verteilung der Abschlusskosten in der BAV auf die ersten 5 Jahre ist zulässigDas Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die in der Praxis üblichen Versicherungstarife, die eine Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre vorsehen, auch in der betrieblichen Altersversorgung zulässig sind. Wir begrüßen diese Klarstellung durch das Bundesarbeitsgericht. Eine gute Nachricht bringt das Urteil insbesondere auch für Arbeitgeber, denn Sie können jetzt darauf vertrauen, dass sie kein Haftungsrisiko eingehen, wenn sie ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung (BAV) über Versicherungslösungen anbieten“, erklärt Jörg von Fürstenwerth, Vorsitzender der Hauptgeschäftsführung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Für Betriebsrentenzusagen, bei denen die Abschlusskosten gleich zu Beginn in einer Summe verrechnet wurden, ist eine Rückabwicklung ausgeschlossen

Das Bundesarbeitsgericht stellt mit seinem Urteil klar, dass die mit dem 2008 reformierten Versicherungsvertragsgesetz (VVG) konformen Tarife im Rahmen der Entgeltumwandlung bei Direktversicherungen oder Pensionskassen das vom Betriebsrentengesetz geforderte Gebot der Wertgleichheit erfüllen. Auch bei Betriebsrentenzusagen, die vor 2008 abgeschlossen und bei denen die Abschlusskosten nicht auf fünf Jahre verteilt, sondern gleich zu Beginn in einer Summe verrechnet wurden, ist eine Rückabwicklung der Entgeltumwandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen. Denn das Betriebsrentengesetz soll sicherstellen, dass die Versorgung erhalten bleibt.

Die Bedeutung der betrieblichen Alterversorgung in Deutschland

Seit 2002 können sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung verlangen und einen Teil ihres Gehalts in eine Betriebsrente umwandeln lassen (sog. Entgeltumwandlung). Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte mit einem sogenannten 400-Euro-Job. Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge (BAV) sind auch für den Fall einer längeren Arbeitslosigkeit geschützt, da sie zum sogenannten Schonvermögen zählen.

Ende 2007 hatten rund 17,5 Millionen oder 64 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in Deutschland einen Anspruch auf Betriebsrente, 12,3 Millionen in der Privatwirtschaft und 5,2 Millionen im öffentlichen Dienst. Von Dezember 2001 bis 2007 ist die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Betriebsrentenanwärter in der Privatwirtschaft von 9,4 auf 12,3 Millionen gewachsen.

Quelle: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. GDV

 

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